Statuten

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A) Zweck und Tätigkeiten

1. Die Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Zürich (kurz GHGZ) pflegt und fördert die Familiengeschichtsforschung in Verbindung mit verwandten Gebieten mit Schwergewicht im Kanton Zürich. Sie pflegt und fördert das Studium der Familienforschung und Wappenkunde sowie verwandter Gebiete in der Öffentlichkeit.
Sie ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB.

2. Die GHGZ sucht ihre Ziele mit folgenden Tätigkeiten zu erreichen:

o Organisation regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zu Vorträgen, Vorstellen und Besprechen von Literatur sowie zu Exkursionen und Besichtigungen

o Angebot von Kursen zur Weiterbildung der Mitglieder und interessierter Dritter

o Austausch von Forschungsergebnissen und Erfahrungen und, falls für die Öffentlichkeit relevant, Publikation derselben

o Erteilen von Auskünften und Angebot von Informationen an die Mitglieder und an interessierte Dritte

o Pflege des gesellschaftlichen Zusammenseins unter den Mitgliedern.

3. Die GHGZ pflegt Beziehungen zu verwandten Vereinigungen und ist Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Familienforschung (SGFF).

4. Die Veranstaltungen sind auch Gästen zugänglich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes bekannt gegeben wird.

B) Mitgliedschaft

5. Die GHGZ kennt folgende Mitgliedschaften:

a) Einzelmitgliedschaft

Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Hauptversammlung

b) Ehrenmitgliedschaft

Kein Beitrag

6. Die GHGZ kann Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaftsziele verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft anbieten. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

7. Ein Austritt kann nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

8. Der Vorstand ist befugt, wenn es die Interessen der GHGZ erfordern, einem Mitglied den Austritt nahe zulegen oder es ohne Begründung aus zu schliessen. Dem Betroffenen steht das Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

9. Neumitglieder entrichten eine einmalige Aufnahmegebühr. Der Vorstand legt die Höhe der Aufnahmegebühr fest.

C) Organe

10. Die Organe der GHGZ sind:

a. Hauptversammlung

b. Vorstand

c. Revisoren

a) Hauptversammlung

11. Das oberste Organ der GHGZ ist die Hauptversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zehn Tage vorher unter genauer Nennung der Geschäfte einberufen wird.

12. Hauptversammlungen werden vom Präsidenten von sich aus einberufen oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

13. Alle Jahre findet in der Regel im 1. Quartal die Hauptversammlung statt. Dieser steht zu:

a. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

b. Abnahme der Jahresrechnung

c. Genehmigung des Voranschlages

d. Festsetzung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr

e. sofern fällig: die Wahl des Vorstandes sowie von zwei Revisoren. Vorstand und Revisoren werden einzeln gewählt

f. Beratung und Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind 30 Tage vor der Hauptversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

g. Ernennung von Ehrenmitgliedern

h. Statutenänderungen

i. Behandlung von Berufungen gemäss Art. 7

b) Vorstand

14. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern (Präsident, Kassier, 3 Fachmitglieder). Er organisiert sich selbst.

15. Die Vorstandmitglieder arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten höchstens eine Aufwandentschädigung gemäss Beschluss der Hauptversammlung.

16. Dem Präsidenten fällt bei Abstimmungen der Stichentscheid zu.

c) Revisoren

17. Die Revisoren haben alljährlich zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht über die Rechnungsführung vorzulegen. Sie arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten höchstens eine Aufwandentschädigung gemäss Beschluss der Hauptversammlung.

d) Amtsdauer

18. Der Vorstand und die Revisoren werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

D) Mittel

19. Die Mittel der GHGZ werden aufgebracht durch:

a. Mitgliederbeiträge

b. Aufnahmegebühren gem. Pt. B) 8.

c. freiwillige Spenden

d. Donationen (Schenkungen)

e. letztwillige Vergabungen

20. Die Vorstandsmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Sie arbeiten ehrenamtlich.

21. Der Vorstand ist ermächtigt, unter besonderen Umständen Mitgliedern den Jahresbeitrag zu erlassen.

E) Haftung

22. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen.

F) Gesellschaftsjahr

23. Das Gesellschaftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

G) Auflösung

24. Für den Beschluss einer Auflösung der GHGZ sind die Stimmen von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sie entscheiden über die Zuweisung eines allfälligen Vermögens an eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck in der Schweiz. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

H) Statutenänderungen

25. Statutenänderungen beschliesst die Hauptversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

I) Schlussbestimmungen

26. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 7.4.2015. So genehmigt an der Hauptversammlung vom 5.4.2016.

Der Präsident: gez. Werner Adams
Ein Mitglied des Vorstandes: gez. Esther Meierhofer, Kassierin

Zürich, 5. April 2016

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